Jugend- und Friedfischereischeinprüfung

Jugend- und Friedfischereischein 

Dieser berechtigt dann nur zum Angeln von Friedfischen.
Zum Erwerb dieses Fischereischeins bedarf es nur einer mündlichen Prüfung.

Die Teilnahme am Kurs ist freiwillig und erfordert eine Anmeldung.
Um den Kurs ordnungsgemäß durchführen zu können sowie im Interesse der Kinder, beschränken wir die Teilnehmerzahl pro Kurs auf 10 Kinder und Erwachsene.

Die Kurse beinhalten Theorie in: Fischkunde, Gewässerkunde, Umwelt-Natur, Rechtskunde sowie Gerätekunde.

Kursangebot für Jugendfischereischein und Friedfischereischein:

Anmeldung erfolgt über: kontakt@asv-neustaedter-see.de

Prüfung Jugendfischereischein und Friedfischereischein und Kosten:

Jugend 28,00 €
Erwachsene 56,00 €

Anmeldung erfolgt über kontakt@asv-neustaedter-see.de

Ansprechpartnerin: Christine Beier

Die durchgeführten Lehrgänge und Prüfungen werden im Vereinsbüro des

Angelsportvereins Neustädter See e.V.
Am Vogelgesang 2 a
39124 Magdeburg
kontakt@asv-neustaedter-see.de
Telefon: 0160 93239953

Termine:

Alle Prüfungs-und Lehrgangstermine sind unter Fischerprüfung Sachsen-Anhalt zu finden.

§ 29 (FischG)

Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein

Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden. Dasselbe gilt für Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nur die Jugendfischerprüfung bestanden haben.
Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben.
Der Jugendfischereischein, der Friedfischfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zum Friedfischfang, der Sonderfischereischein nur in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein im Sinne von § 28 besitzt.
Im Übrigen gilt § 28 entsprechend.